§ 3 ÖkoKennzG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÖkoKennzG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026