§ 4 ÖkoKennzG – Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÖkoKennzG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026