§ 14 AgrarOLkG
Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
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Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen.
Suchhilfen: Lagerkosten Beteiligung, Preisnachlass Lagerung, Kostenlagerung Agrarerzeugnisse, Zahlung für Lagerung, Gemeinsame Lagerung Lieferanten, Verbot Lagerkostenzuschuss, Kostenbeteiligung Lagerung, Preisnachlass bei Lagerung, teiligung