§ 15 AgrarOLkG
Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
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Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf
- 1.
- die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
- 2.
- die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
- 3.
- die Zahlungsbedingungen,
- 4.
- die Preise,
- 5.
- die Lagerung der Erzeugnisse,
- 6.
- die Listung der Erzeugnisse,
- 7.
- die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- 8.
- die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
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