§ 53 AgrarOLkG
Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung
↗ Links
- 1.
- die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- das Verfahren und
- 3.
- die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem Antragsverfahren den Vertrag und andere Unterlagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vorzulegen,
(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors sachgerecht ist.
- 1.
- an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors und
- 2.
- den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.
Suchhilfen: Vertragsgestaltung Agrarprodukte, Erzeuger Vertragsvorlage Pflicht, Agrarvertrag Regelung, Vertragsbeziehung Landwirtschaft, Verordnung Vertragsprüfung Agrar, Vertragsrecht Erzeuger Verarbeiter, tragsgestaltung, tragsbeziehung, ordnung, tragsprüfung