§ 97 AgrStatG
Betriebsregister
↗ Links
- 1.
- zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
- 2.
- zur Ziehung von Stichproben,
- 3.
- zur Aufstellung von Rotationsplänen,
- 4.
- zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
- 5.
- zum Versand der Erhebungsunterlagen,
- 6.
- zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,
- 7.
- zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,
- 8.
- zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
- 9.
- zu Hochrechnungen bei Stichproben und
- 10.
- zur agrarstatistischen Auswertung.
- 1.
- Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),
- 2.
- Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),
- 3.
- Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),
- 4.
- Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),
- 5.
- Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),
- 6.
- Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),
- 7.
- Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),
- 8.
- Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),
- 9.
- Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).
- 1.
- die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nummer 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2 Nummer 4,
- 1a.
- Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 2.
- die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,
- 3.
- die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar
- a)
- die geografischen Koordinaten und
- b)
- die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,
- 4.
- die Art des Betriebs,
- 5.
- die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
- 6.
- der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
- 7.
- die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,
- 8.
- die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
- 9.
- die Kennnummer im Statistikregister,
- 10.
- der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
- 11.
- die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 79 und § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,
- 12.
- die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.
- 1.
- Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,
- 1a.
- Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 2.
- den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,
- 3.
- sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,
- 4.
- dem Statistikregister sowie
- 5.
- allgemein zugänglichen Quellen
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr in primär- oder sekundärstatistische Erhebungen einbezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 11 und 12 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
- 2.
- die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,
- 2.
- die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.
- 1.
- die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 sowie zur Größe der Rebflächen,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(10) Das nach Absatz 5, 6, 8 oder 9 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie sieben Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.
Suchhilfen: Betriebsregister führen, Landwirtschaftliche Betriebsdaten melden, Erhebungseinheiten nachweisen, Stichprobe für Agrarstatistik ziehen, Rotationsplan für Betriebe erstellen, Agrarstatistische Auswertung durchführen, triebsdaten, hebungseinheiten, weisen, stellen, wertung