§ 95 ALG
Leistungen zur Teilhabe
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Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Suchhilfen: Teilhabeleistungen beantragen, Anspruch auf Teilhabe, Weiterbewilligung Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe erhalten, Teilhabeförderung beantragen, Teilhabekostenerstattung, Teilhabemaßnahmen beantragen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit Teilhabe, antragen, bewilligung, halten