§ 24 AltvDV
Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
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Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
- 2.
- den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
- 3.
- das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Suchhilfen: steuerfreie Zuschüsse melden, Daten an zentrale Stelle melden, Finanzverwaltung Meldungspflicht, elektronische Meldung von Zuschüssen, Zeitraum der Zuschusszahlung angeben, Jahresdaten steuerfreier Zuschüsse, schüssen, schusszahlung, geben