§ 14 AntarktUmwSchProtAG – Überwachung und Überprüfung

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(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten Genehmigungen.

(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag in Einklang stehen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ausgestaltung der Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umweltbeauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch Rechtsverordnung zu regeln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntarktUmwSchProtAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436

§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023