§ 15 AntarktUmwSchProtAG

Regelmäßige Unterrichtungen

📖
(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich
1.
eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2.
eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3.
erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14
zu übermitteln.

(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

Suchhilfen: jährliche Umweltberichte, Umweltschutz‑Unterrichtung, Verfahren‑Übersicht, Genehmigungs‑Liste, Umwelt‑Überprüfungsergebnisse, Umweltbundesamt‑Einsicht, Antarktis‑Umweltschutz‑Informationen