§ 3 ApoAnwRstG
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Suchhilfen: unbefugte Berufsbezeichnung führen, Apothekerassistent Titel missbrauchen, Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis, Titelunterschlagung im Apothekenbereich, Geldbuße für falsche Berufsbezeichnung, Verstoß gegen Berufsbezeichnungspflicht, rufsbezeichnung