§ 4 ApoAnwRstG

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Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Suchhilfen: Apotheken Beschäftigungserlaubnis, Apothekeranwärter Genehmigung, Erlaubnisverlust vor Inkrafttreten, Beschäftigungsbewilligung Apotheke, Apothekenzulassung erlischt, Vorherige Erlaubnis endet, schäftigungsbewilligung