§ 22 ApoG
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Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Suchhilfen: Arzneimittelversorgung Polizei, freie Heilfürsorge Ausnahme, Polizei Medikamentenversorgung, Tierbestände Versorgung, Ausnahme von Apothekenpflicht, Polizeiliche Arzneimittelversorgung, medizinische Versorgung Bundespolizei, sorgung