§ 23 ApoG

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Suchhilfen: Apotheke ohne Erlaubnis betreiben, unbefugter Apothekenbetrieb, Apothekenführung ohne Genehmigung, illegaler Apothekenbetrieb, Apothekenbetrieb strafbar, treiben