§ 10 ArbnErfGDV 2
Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
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Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.