§ 1 ArbPlSchGAbschn3V
Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:
- 1.
- Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,
- 2.
- die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbPlSchGAbschn3V, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026