§ 5 ArbPlSchGAbschn3V – Sonstige Bestimmungen
(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
(3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbPlSchGAbschn3V, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026