§ 26 ArbSchG
Strafvorschriften
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
- 2.
- durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Suchhilfen: Arbeitsschutzverletzung Strafe, Gefährdung Arbeitnehmer Gesundheit, Wiederholte Sicherheitsverstöße, Geldstrafe Arbeitsschutz, Freiheitsstrafe Arbeitsschutz, Arbeitnehmer gefährden, Sicherheitsvorschriften missachten, Verstoß Arbeitsschutzgesetz