§ 2 AromenDV

Begriffsbestimmungen

📖
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Suchhilfen: Lebensmittel ohne Verpackung, Verkauf ohne Verpackung, Verpackung auf Wunsch, Verpackungspflicht Lebensmittel, Verpackung bei Gemeinschaftsverpflegung, Verpackung bei Direktverkauf, packung