§ 20 ASiG

Ordnungswidrigkeiten

📖
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
3.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Anordnung missachten Bußgeld, Auskunft verweigern Strafe, Besichtigung verweigern Geldbuße, Vorsätzliches Zuwiderhandeln Sanktion, Bußgeld bei Auskunftsverweigerung, Ordnungswidrigkeit bei Nichtbefolgung, Bußgeld bei Zuwiderhandlung, ordnung, sichtigung, kunftsverweigerung, widerhandlung