Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
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Inhalt
- Eingangsformel
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Erster Abschnitt
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Zweiter Abschnitt Betriebsärzte
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Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
- § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
- § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
- § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 11 Arbeitsschutzausschuß
- § 12 Behördliche Anordnungen
- § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
- § 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 16 Öffentliche Verwaltung
- § 17 Nichtanwendung des Gesetzes
- § 18 Ausnahmen
- § 19 Überbetriebliche Dienste
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- § 21
- § 22 Berlin-Klausel
- § 23 Inkrafttreten
- Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1029) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -