§ 63a AsylG
Ankunftsnachweis
↗ Links
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Lichtbild,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Größe und Augenfarbe,
- 9.
- zuständige Aufnahmeeinrichtung,
- 10.
- Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
- 11.
- ausstellende Behörde,
- 12.
- Ausstellungsdatum,
- 13.
- Unterschrift des Inhabers,
- 14.
- Gültigkeitsdauer,
- 15.
- Verlängerungsvermerk,
- 16.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 17.
- Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
- 18.
- Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
- 19.
- Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
- 20.
- maschinenlesbare Zone und
- 21.
- Barcode.
(2) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(3) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
- 1.
- den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
- 2.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
- 3.
- den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
- 4.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
Suchhilfen: Ankunftsnachweis beantragen, Asylbewerber Meldung erhalten, Asylantrag Registrierungsbescheinigung, Meldebescheinigung für Asyl, Aufenthaltsnachweis Asylbewerber, Ausweis für Asylbewerber, antragen, halten