§ 63b AsylG – Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze

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(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026