§ 31 ATA-OTA-G – Überstunden und ihre Vergütung
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ATA-OTA-G, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026