§ 31 ATA-OTA-G – Überstunden und ihre Vergütung

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Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ATA-OTA-G, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026