§ 19 AUG
Übermittlung von Daten
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Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Suchhilfen: Datenweitergabe Zweckbindung, Datenübermittlung an öffentliche Stelle, Datenweitergabe nichtöffentliche Stelle, Datenverarbeitung Zweck