§ 58 AUG Anhörung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.