§ 68 AUG
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
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Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Anerkennung ausländisches Urteil ändern, Feststellung Anerkennung beantragen, ausländisches Urteil anfechten, Entscheidung im Ausland aufheben, Änderung ausländischer Entscheidung, erkennung, antragen, fechten, scheidung, heben