§ 101 AuslSchuldAbkAG
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland zahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann.
Suchhilfen: ausländische Zinsen, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug vermeiden, Zinsbesteuerung im Ausland, Steuerbefreiung Zinsen, Steuererstattung verhindern, Verzicht auf Quellensteuer, Zinsbesteuerung Ausland, meiden