§ 18 AuslSchuldAbkAG
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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Versagungsgründe entgegensteht.
Suchhilfen: Vollstreckbarerklärung ablehnen, Versagungsgründe Antrag, Antrag Vollstreckungsbestätigung, Auslandsschuldabkommen Vollstreckung, lehnen, landsschuldabkommen