§ 29 AuslSchuldAbkAG
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Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Suchhilfen: Schuld vor Inkrafttreten des Abkommens, Schuldenurteil aus dem Ausland