§ 6 AuslSchuldAbkAG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.