§ 69 AuslSchuldAbkAG
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Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.
Suchhilfen: Entschädigungspflicht des Landes, Staatliche Haftung bei Entschädigung, Entschädigungsleistung bei Grundstück, Schuldner Wohnsitz Haftung, Entschädigung bei Grundstücksbelegung, Land haftet für Entschädigung, Entschädigungspflicht bei Wohnsitz, Staatliche Entschädigungspflicht, schädigung, schädigungsleistung