§ 97 AuslSchuldAbkAG
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Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu erklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen.
Suchhilfen: Vollstreckung Schiedsspruch, Ausfertigung beifügen, Arbitrage Vollstreckung beantragen, fertigung, fügen, antragen