§ 14 AuslWBEntschG

Verbriefung von Entschädigungsansprüchen

📖

(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.

Suchhilfen: Entschädigungsanspruch verbrichten, Schuldverschreibung Entschädigung, Verbriefung von Entschädigungsansprüchen, Kürzungsabsicherung bei Entschädigung, Tilgungsstück als Schuldverschreibung, brichten, schädigung, briefung, schädigungsansprüchen