§ 15 AuslWBEntschG

Gerichtsstand

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(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.

Suchhilfen: Gerichtsstand Berlin, Landgericht zuständig, Entschädigungsanspruch tilgen, Feststellung Entschädigungsanspruch, Klage ohne Wertgrenze