§ 16 AuslWBEntschG

Haftung Dritter

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Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

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