§ 10 AuslWBG – Anmeldung bei der Prüfstelle

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(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026