§ 2 AuslWBG Bereinigung der Auslandsbonds ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.