§ 20 AuslWBG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026