§ 34 AuslWBG – Vereinbarte Schiedsgerichte
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026