§ 34 AuslWBG – Vereinbarte Schiedsgerichte

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Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026