§ 58 AuslWBG Durchführungsvorschriften ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.