§ 66 AuslWBG – Bindende Wirkung der Entscheidungen

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Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026