§ 7 AuslWBG – Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

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(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AuslWBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026