§ 4 AuswSG

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

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(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.

(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.

Suchhilfen: zulassungskriterien prüfen, daten zum Antrag, datenverarbeitung nur Zweck, erhebung personenbezogener Daten, datenverwendung beschränken, lassungskriterien, hebung, schränken