§ 5 AuswSG

Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

Suchhilfen: Auswanderungsberatung ohne Erlaubnis, Werbung für Auswanderung, Verstoß gegen Auswanderungsverbot, illegaler Auswanderungsrat, Bußgeld für Auswanderungsberatung, Auswanderungswerbung ohne Genehmigung, Geldbuße bei Auswanderungsverstoß, wanderungsberatung, wanderung, wanderungswerbung