§ 19 AWG
Bußgeldvorschriften
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- 1.
- § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g oder h, Nummer 2 oder 4 Buchstabe a bis e, g oder h, Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 6 oder 7, Absatz 3 bis 5a oder 5b oder
- 2.
- § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt.
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 4 Absatz 1 oder
- b)
- § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 4.
- entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- 5.
- entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
- 1.
- eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 3.
- eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 4.
- eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit melden, Fahrlässige Handlung ahnden, Unvollständige Angabe bestrafen, Waren nicht rechtzeitig vorzeigen, strafen, zeigen