§ 32 AwSV
Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
📖
↗ Links
Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.
Suchhilfen: Heizöl abfüllen ohne Rückhaltung, Grenzwertgeber bei Heizölbefüllung, Zapfventil für Heizölverbraucheranlage, Heizöltankwagen Befüllung, Abfüllfläche Heizöl ohne Rückhalt, füllen, füllung