Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
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Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
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Abschnitt 1 Grundsätze
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Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
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Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
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Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
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Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
- § 17 Grundsatzanforderungen
- § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- § 19 Anforderungen an die Entwässerung
- § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
- § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- § 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
- § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
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Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
- § 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
- § 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
- § 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- § 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
- § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- § 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- § 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- § 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- § 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- § 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
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Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
- § 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
- § 40 Anzeigepflicht
- § 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
- § 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
- § 43 Anlagendokumentation
- § 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
- § 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
- § 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
- § 47 Prüfung durch Sachverständige
- § 48 Beseitigung von Mängeln
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Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
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Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
- § 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
- § 53 Bestellung von Sachverständigen
- § 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
- § 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
- § 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
- § 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 58 Bestellung von Fachprüfern
- § 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
- § 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
- § 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
- § 63 Pflichten der Fachbetriebe
- § 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
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Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
- § 65 Ordnungswidrigkeiten
- § 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
- § 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
- § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
- § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
- § 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
- § 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
- Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
- Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)