§ 36 AwSV

Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

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Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.

Suchhilfen: unterirdische Ölkabel prüfen, Ölkabel Leckage verhindern, Störmeldeeinrichtung installieren, Betriebsüberwachung von Kabelanlagen, hydraulische Überwachung von Ölkabeln, ständige Störmeldung bei Kabelstörung, triebsüberwachung, wachung