§ 3 AZG
📖
↗ Links
(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.
Suchhilfen: Anteilzoll zahlen, Veredelungszoll bezahlen, Zoll für Veredelung, Zollzahlung Veredelung, Zollaufschub verweigert, Zollstelle Veredelungsverkehr, Veredelungsverkehr Abrechnung, Zollpflicht Veredelung, edelung, rechnung